06.06.16

 

Hier ein paar interessante Fakten in Bezug auf die Operationskultur in Deutschland

 Politische Vorgeschichte zum Sektoralen Heilpraktiker ( Physiotherapie )

Hier zur Kenntnisnahme der Tenor des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zur beschränkten Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie:

BVerwG: Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten: BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az. 3 C 19.08 — Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.August 2009 über eine Physiotherapeutenklage entschieden, die die Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie zum Gegenstand hatte, ohne zuvor eine nach dem Heilpraktikerrecht vorgesehene Kenntnisüberprüfung bestehen zu müssen. Die Klage wurde nötig, nachdem der Freistaat Bayern, der von einem Physio-
therapeuten eine uneingeschränkte Überprüfung für Heilpraktiker verlangte, da er die Meinung vertrat, dass die Erlaubnis nur einheitlich auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes erteilt werden könne.

Das Verwaltungsgericht teilte diese Meinung nicht und gestattete eine eingeschränkte Heilpraktikerprüfung für Physiotherapeuten. Dagegen wurde Revision eingelegt, die nun vor dem Bundesverwaltungsgericht überwiegend keinen Erfolg hatte. Es wurde entschie-
den, dass sich der Kläger zwar einer Kenntnisüberprüfung stellen müsse, diese aber nur in eingeschränkter Form erfolgen muss.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt begründet: Das Berufsbild des Physiothera-
peuten sei ebenso wie andere Gesundheitsfachberufe auf eine Krankenbehandlung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet. Die Ausbildung berechtige nicht zur eigenverantwort-
lichen Ausübung der Heilkunde. Die gesetzliche Fixierung des Berufsbildes stehe anderer-
seits einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde mit den Mitteln der Physio-
therapie nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien.

Diese Erlaubnis könne bei ausgebildeten Physiotherapeuten auf ihr Gebiet beschränkt werden. Es sei im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, den Kläger auf den Erwerb einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis und damit auf eine umfassende Kenntnisprüfung zu verweisen, wenn er nur auf dem abgrenzbaren Bereich der Physiotherapie tätig werden wolle.

Die nach dem Heilpraktikerrecht zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Prüfung könne zwar nicht gänzlich entfallen, müsse sich aber auf solche Kenntnisse beschränken, die zur eigenverantwortlichen Anwendung von Physiotherapie erforderlich und nicht bereits durch die Berufsausbildung vermittelt worden seien.

Dies betreffe in fachlicher Hinsicht die Grenzen der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Physiotherapie einschließlich ausreichender diagnostischer Fähigkeiten und daneben die für eine nichtärztliche Ausübung der Heilkunde notwendige Berufs- und Gesetzeskunde.

BVerwG, PM Nr. 53/2009 vom 26.08.2009, Urteil im Verfahren 3 C 19.08